§ 1 Geltungsbereich
1.1Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB") gelten für sämtliche Verträge zwischen uns und unseren Kunden über den Verkauf beweglicher Sachen („Waren") und die Erbringung von Leistungen („Leistungen"), soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
1.2Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich und in Schriftform zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine Allgemeine Geschäftsbedingungen verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
1.3Diese AVB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.4Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AVB.
1.5Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.6Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt), bedürfen der Schriftform. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.7Im Falle von Übersetzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in andere Sprachen ist ausschließlich die deutsche Fassung rechtlich verbindlich. Anderssprachige Fassungen dienen lediglich der Information und Verständlichkeit.
§ 2 Vertragsabschluss
2.1Wir schließen keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB ab.
2.2Die von uns als „Angebote" bezeichneten Mitteilungen an den Kunden sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen eine Aufforderung an den Kunden dar, Bestellungen zu tätigen.
2.3Die Bestellung durch den Kunden stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen.
2.4Ein etwaiges freies Kündigungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen. § 648a BGB bleibt hiervon unberührt.
§ 3 Produktangaben, Beschaffenheit der Ware, Eigentum
3.1Unterlagen, die zu unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung gehören (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben in Werbematerialien) stellen keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet.
3.2Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Ware nur zur Weiterverarbeitung und zu Forschungszwecken geeignet.
3.3Wir behalten uns geringfügige Abweichungen der Beschaffenheit der bestellten Waren, insbesondere der Menge, vor, sofern die Abweichungen handelsüblich sind.
3.4An Katalogen, technischen Unterlagen, Werkzeugen, Formen und sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen behalten wir uns ausdrücklich alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Unterlagen und Informationen Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, wir stimmen dem ausdrücklich und schriftlich zu.
§ 4 Leistungsumfang und Leistungsrisiko
4.1Wir sind nur verpflichtet, aus unserem Vorrat zu liefern, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos liegt insbesondere nicht allein in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.
4.2Wir sind berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen vorzunehmen. Bei Abrufaufträgen oder Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt sofort zu leisten, insbesondere das für den gesamten Auftrag erforderliche Material zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge herzustellen und anzubieten oder den Auftrag zu erfüllen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können daher nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
4.3Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Waren oder Leistungen hinzuweisen.
§ 5 Lieferfrist und Lieferverzug
5.1Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Andernfalls werden wir dem Kunden die voraussichtliche Lieferfrist unverzüglich mitteilen, sobald wir über die erforderlichen Informationen verfügen.
5.2Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir dem Kunden die Versandbereitschaft zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist mitgeteilt haben. Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist sind zulässig.
5.3Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen und Informationen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, es sei denn, wir haben die Verzögerung zu vertreten.
5.4Wird die Liefer- oder Leistungsfrist aus Gründen überschritten, die wir zu vertreten haben, ist der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziffer 10 dieser AVB.
5.5Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können („Nichtverfügbarkeit der Leistung"), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor:
- a)bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben,
- b)bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder
- c)wenn wir das Beschaffungsrisiko nicht übernommen haben.
5.6Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
5.7Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht an weiteren Lieferungen von Waren oder Leistungen geltend zu machen.
5.8Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 10 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Leistung oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Exportkontrolle
6.1Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung FCA (unser Sitz) Incoterms® 2020.
6.2Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden, Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür wird eine Pauschale in Höhe von 0,25 % des Nettopreises (Lieferwert) pro angefangene Kalenderwoche fällig, beginnend mit dem Liefertermin oder – mangels eines Liefertermins – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Waren. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie unsere gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist jedoch auf weitergehende Zahlungsansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder ein geringerer Schaden als die vorgenannte Pauschale entstanden ist.
6.3Der Kunde hat die geltenden Exportkontrollvorschriften strikt einzuhalten. Der direkte oder indirekte Weiterverkauf der Waren oder Leistungen in Ländern oder an Unternehmen und Personen, für die Exportbeschränkungen gelten, ist strengstens untersagt. Im Falle der Weiterveräußerung hat der Kunde uns vor der Weiterveräußerung einen schriftlichen Nachweis über den endgültigen Bestimmungsort der Waren oder Leistungen (Endverbleibserklärung) gemäß den geltenden Ausfuhrbestimmungen zu erbringen.
§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen
7.1Alle Preise sind in EUR zuzüglich der ggfs. anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.2Wir sind berechtigt, für die Waren und Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsschluss oder im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geliefert oder erbracht werden, den vereinbarten Preis ohne besondere Vereinbarung den Marktgegebenheiten anzupassen.
7.3Die jeweiligen Zahlungsbedingungen ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf unserem Konto an.
7.4Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Preis bzw. die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins gemäß § 353 HGB unberührt.
7.5Ein Skontoabzug bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden. Ein vereinbarter Skontoabzug errechnet sich aus unserer Nettoforderung und ist nur zulässig, wenn alle anderen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung des Kunden mit uns, die älter als 30 Tage sind, beglichen sind.
7.6Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder auf demselben Vertragsverhältnis wie unser Anspruch beruht.
7.7Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung des Preises bzw. der Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
§ 8 Höhere Gewalt
8.1Höherer Gewalt ist im Sinne der ICC Force Majeure Clause (Long Form), Fassung 2020 zu verstehen. Diese Klausel ist Bestandteil dieses Vertrages. Eine Partei, die sich auf Höhere Gewalt beruft, hat die dort vorgesehenen Mitteilungspflichten und Nachweise zu erbringen.
8.2Die vollständige Fassung der ICC Force Majeure Clause (Long Form) ist unter www.iccwbo.org abrufbar.
§ 9 Härtefallregelung
9.1Jede Partei ist verpflichtet, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, selbst wenn deren Erfüllung nach Vertragsschluss beschwerlicher geworden ist, als vernünftigerweise vorhersehbar war.
9.2Abweichend von Ziffer 9.1 sind die Parteien jedoch verpflichtet, innerhalb angemessener Frist nach Berufung auf diese Klausel in Verhandlungen über eine Anpassung des Vertrages einzutreten, wenn eine Partei nachweist, dass:
- a)die Fortsetzung der Vertragserfüllung für sie aufgrund eines Ereignisses, das außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt (z. B. erhebliche Änderungen der Marktbedingungen, Lieferkettenprobleme, internationale Sanktionen, erhebliche Preissteigerungen, Lockdowns und andere Maßnahmen der zuständigen Behörden, Energie-, Material- oder Personalmangel usw.), übermäßig belastend geworden ist und dieses Ereignis bei Vertragsschluss vernünftigerweise nicht vorhersehbar war; und
- b)sie dieses Ereignis oder dessen Folgen vernünftigerweise nicht vermeiden oder überwinden konnte.
9.3Können sich die Parteien gemäß Ziffer 9.2 nicht auf angepasste Vertragsbedingungen einigen, ist jede Partei berechtigt, ein Schiedsgericht anzurufen, um entweder eine Vertragsanpassung zur Wiederherstellung des vertraglichen Gleichgewichts oder, soweit angemessen, die Vertragsbeendigung zu beantragen.