Allgemeine Verkaufsbedingungen: Königswarter & Ebell / Pure Battery Technologies

Version: 05/2025

§ 1 Geltungsbereich

1.1Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB") gelten für sämtliche Verträge zwischen uns und unseren Kunden über den Verkauf beweglicher Sachen („Waren") und die Erbringung von Leistungen („Leistungen"), soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
1.2Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich und in Schriftform zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine Allgemeine Geschäftsbedingungen verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
1.3Diese AVB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.4Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AVB.
1.5Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.6Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt), bedürfen der Schriftform. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.7Im Falle von Übersetzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in andere Sprachen ist ausschließlich die deutsche Fassung rechtlich verbindlich. Anderssprachige Fassungen dienen lediglich der Information und Verständlichkeit.

§ 2 Vertragsabschluss

2.1Wir schließen keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB ab.
2.2Die von uns als „Angebote" bezeichneten Mitteilungen an den Kunden sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen eine Aufforderung an den Kunden dar, Bestellungen zu tätigen.
2.3Die Bestellung durch den Kunden stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen.
2.4Ein etwaiges freies Kündigungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen. § 648a BGB bleibt hiervon unberührt.

§ 3 Produktangaben, Beschaffenheit der Ware, Eigentum

3.1Unterlagen, die zu unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung gehören (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben in Werbematerialien) stellen keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet.
3.2Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Ware nur zur Weiterverarbeitung und zu Forschungszwecken geeignet.
3.3Wir behalten uns geringfügige Abweichungen der Beschaffenheit der bestellten Waren, insbesondere der Menge, vor, sofern die Abweichungen handelsüblich sind.
3.4An Katalogen, technischen Unterlagen, Werkzeugen, Formen und sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen behalten wir uns ausdrücklich alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Unterlagen und Informationen Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, wir stimmen dem ausdrücklich und schriftlich zu.

§ 4 Leistungsumfang und Leistungsrisiko

4.1Wir sind nur verpflichtet, aus unserem Vorrat zu liefern, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos liegt insbesondere nicht allein in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.
4.2Wir sind berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen vorzunehmen. Bei Abrufaufträgen oder Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt sofort zu leisten, insbesondere das für den gesamten Auftrag erforderliche Material zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge herzustellen und anzubieten oder den Auftrag zu erfüllen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können daher nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
4.3Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Waren oder Leistungen hinzuweisen.

§ 5 Lieferfrist und Lieferverzug

5.1Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Andernfalls werden wir dem Kunden die voraussichtliche Lieferfrist unverzüglich mitteilen, sobald wir über die erforderlichen Informationen verfügen.
5.2Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir dem Kunden die Versandbereitschaft zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist mitgeteilt haben. Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist sind zulässig.
5.3Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen und Informationen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, es sei denn, wir haben die Verzögerung zu vertreten.
5.4Wird die Liefer- oder Leistungsfrist aus Gründen überschritten, die wir zu vertreten haben, ist der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziffer 10 dieser AVB.
5.5Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können („Nichtverfügbarkeit der Leistung"), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor:
  • a)bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben,
  • b)bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder
  • c)wenn wir das Beschaffungsrisiko nicht übernommen haben.
5.6Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
5.7Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht an weiteren Lieferungen von Waren oder Leistungen geltend zu machen.
5.8Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 10 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Leistung oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Exportkontrolle

6.1Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung FCA (unser Sitz) Incoterms® 2020.
6.2Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden, Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür wird eine Pauschale in Höhe von 0,25 % des Nettopreises (Lieferwert) pro angefangene Kalenderwoche fällig, beginnend mit dem Liefertermin oder – mangels eines Liefertermins – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Waren. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie unsere gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist jedoch auf weitergehende Zahlungsansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder ein geringerer Schaden als die vorgenannte Pauschale entstanden ist.
6.3Der Kunde hat die geltenden Exportkontrollvorschriften strikt einzuhalten. Der direkte oder indirekte Weiterverkauf der Waren oder Leistungen in Ländern oder an Unternehmen und Personen, für die Exportbeschränkungen gelten, ist strengstens untersagt. Im Falle der Weiterveräußerung hat der Kunde uns vor der Weiterveräußerung einen schriftlichen Nachweis über den endgültigen Bestimmungsort der Waren oder Leistungen (Endverbleibserklärung) gemäß den geltenden Ausfuhrbestimmungen zu erbringen.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

7.1Alle Preise sind in EUR zuzüglich der ggfs. anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.2Wir sind berechtigt, für die Waren und Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsschluss oder im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geliefert oder erbracht werden, den vereinbarten Preis ohne besondere Vereinbarung den Marktgegebenheiten anzupassen.
7.3Die jeweiligen Zahlungsbedingungen ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf unserem Konto an.
7.4Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Preis bzw. die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins gemäß § 353 HGB unberührt.
7.5Ein Skontoabzug bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden. Ein vereinbarter Skontoabzug errechnet sich aus unserer Nettoforderung und ist nur zulässig, wenn alle anderen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung des Kunden mit uns, die älter als 30 Tage sind, beglichen sind.
7.6Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder auf demselben Vertragsverhältnis wie unser Anspruch beruht.
7.7Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung des Preises bzw. der Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 8 Höhere Gewalt

8.1Höherer Gewalt ist im Sinne der ICC Force Majeure Clause (Long Form), Fassung 2020 zu verstehen. Diese Klausel ist Bestandteil dieses Vertrages. Eine Partei, die sich auf Höhere Gewalt beruft, hat die dort vorgesehenen Mitteilungspflichten und Nachweise zu erbringen.
8.2Die vollständige Fassung der ICC Force Majeure Clause (Long Form) ist unter www.iccwbo.org abrufbar.

§ 9 Härtefallregelung

9.1Jede Partei ist verpflichtet, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, selbst wenn deren Erfüllung nach Vertragsschluss beschwerlicher geworden ist, als vernünftigerweise vorhersehbar war.
9.2Abweichend von Ziffer 9.1 sind die Parteien jedoch verpflichtet, innerhalb angemessener Frist nach Berufung auf diese Klausel in Verhandlungen über eine Anpassung des Vertrages einzutreten, wenn eine Partei nachweist, dass:
  • a)die Fortsetzung der Vertragserfüllung für sie aufgrund eines Ereignisses, das außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt (z. B. erhebliche Änderungen der Marktbedingungen, Lieferkettenprobleme, internationale Sanktionen, erhebliche Preissteigerungen, Lockdowns und andere Maßnahmen der zuständigen Behörden, Energie-, Material- oder Personalmangel usw.), übermäßig belastend geworden ist und dieses Ereignis bei Vertragsschluss vernünftigerweise nicht vorhersehbar war; und
  • b)sie dieses Ereignis oder dessen Folgen vernünftigerweise nicht vermeiden oder überwinden konnte.
9.3Können sich die Parteien gemäß Ziffer 9.2 nicht auf angepasste Vertragsbedingungen einigen, ist jede Partei berechtigt, ein Schiedsgericht anzurufen, um entweder eine Vertragsanpassung zur Wiederherstellung des vertraglichen Gleichgewichts oder, soweit angemessen, die Vertragsbeendigung zu beantragen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

10.1Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung („gesicherte Forderungen") vor.
10.2Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren („Vorbehaltswaren") dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder sobald Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf unsere Vorbehaltswaren erfolgen.
10.3Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Vorbehaltswaren auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltswaren herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
10.4Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 8.7 befugt, die Vorbehaltswaren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Regelungen.
10.5Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltswaren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltswaren.
10.6Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde bereits jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 8.5 zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 8.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
10.7Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 8.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, sämtliche zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltswaren zu widerrufen.
10.8Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 11 Gewährleistung

11.1Der Hersteller gewährleistet ausschließlich die Konformität der Produkte mit den in den jeweils gültigen Produktspezifikationen definierten Eigenschaften, einschließlich der darin angegebenen Toleranzen. Eine darüberhinausgehende Eignung des Produkts für einen bestimmten Verwendungszweck oder eine spezifische Anwendung beim Kunden wird nicht gewährleistet. Es obliegt dem Kunden, die Eignung des Produkts für seine beabsichtigte Verwendung eigenverantwortlich zu prüfen und sicherzustellen.
11.2Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten gemäß §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, muss der Kunde diesen uns gegenüber unverzüglich schriftlich rügen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, Anbringung, Installation oder Weiterverarbeitung bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten").
11.3Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
11.4Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
11.5Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde uns die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
11.6Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
11.7Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
11.8Der Ort der Nacherfüllung ist unser Sitz. Davon abweichend kann nach unserer Wahl der Belegenheitsort der Waren Ort der Nacherfüllung sein.

§ 12 Sonstige Haftung

12.1Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.2Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, haften wir nur:
  • a)für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • b)für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
12.3Eine etwaige Haftung wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
12.4Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
12.5Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 13 Verjährung

13.1Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
13.2Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 445b BGB).
13.3Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden nach Ziffer 10.2 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 14 Vertraulichkeit

14.1Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche unserer Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und ausschließlich solchen Personen zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung des jeweiligen Vertrages notwendigerweise herangezogen werden müssen („need to know") und nur soweit diese vorab ebenfalls zur Geheimhaltung in entsprechender Art und Weise verpflichtet worden sind. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, die:
  • a)dem Kunden bei Abschluss des jeweiligen Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
  • b)bei Abschluss des jeweiligen Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung beruht; oder
  • c)aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Kunde uns vorab unterrichten und Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung rechtlich vorzugehen.
14.2Eine Weitergabe unserer Geschäftsgeheimnisse an Dritte ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.
14.3Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit sowie für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Vertragsbeendigung, keine Geschäftsbeziehungen mit unseren Zulieferern, Herstellern oder sonstigen Geschäftspartnern einzugehen, die darauf abzielen, uns in der Geschäftsbeziehung zu umgehen.
14.4Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, keine Geschäftsgeheimnisse, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, dazu zu verwenden, um Geschäftsgelegenheiten zu unserem Nachteil zu nutzen oder die Geschäftsbeziehung zwischen uns und unseren Geschäftspartnern zu beeinträchtigen.
14.5Der Kunde hat es zu unterlassen, unsere Geschäftsgeheimnisse außerhalb des vereinbarten Zwecks in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen (insbesondere im Wege des sog. „Reverse Engineering") oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu lassen und insbesondere auf diese Geschäftsgeheimnisse beruhend gewerbliche Schutzrechte – insbesondere Marken, Designs, Patente oder Gebrauchsmuster – anzumelden.
14.6Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sowie für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort, längstens jedoch, bis die jeweilige Information allgemein bekannt geworden ist, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt worden sind.
14.7Wenn und soweit Geschäftsgeheimnisse nicht mehr für den vereinbarten Zweck erforderlich sind bzw. auf unser Verlangen auch vorher, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich:
  • a)sämtliche Geschäftsgeheimnisse einschließlich Reproduktionen und Kopien nach unserer Wahl zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten;
  • b)sämtliche anderen Materialien, einschließlich der von dem Kunden selbst erstellten Materialien, die unsere Geschäftsgeheimnisse enthalten oder Rückschlüsse auf diese erlauben, nach unserer Wahl zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten; sowie
  • c)uns schriftlich zu bestätigen, dass er unsere Geschäftsgeheimnisse in der beschriebenen Art und Weise zurückgegeben oder vernichtet hat.
Dies gilt nicht, wenn und soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten des Kunden den vorgenannten Verpflichtungen entgegenstehen.
14.8Die Vernichtung der Geschäftsgeheimnisse hat auf die nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik sicherste Weise zu erfolgen.
14.9Soweit zwischen uns und dem Kunden eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung Anwendung findet, hat diese Vorrang gegenüber den Regelungen in dieser Ziffer 14.

§ 15 Rechtswahl

15.1Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.2Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 16 Gerichtsstand

16.1Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich seiner Gültigkeit, Verletzung, Beendigung oder Nichtigkeit, werden endgültig gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) durch ein oder mehrere gemäß dieser Ordnung ernannte Schiedsrichter entschieden.
16.2Der Sitz des Schiedsgerichts ist Hagen, Deutschland.
16.3Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch.
16.4Es findet materielles Recht Deutschlands Anwendung.

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